Kindertagespflege - Was ist das?
Grundsätze der Förderung von Kindern in Kindertagespflege sind im Achten Sozialgesetzbuch geregelt. So heißt es in § 22, Abs. 2, Satz 1-3 und Abs 3: Kindertagespflege soll: "die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, [sowie] den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können." "Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen." Wird eine Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt und durch öffentliche Gelder gefördert, ist eine Überprüfung der Eignung und der häuslichen Situation der Kindertagespflegeperson, sowie eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII erforderlich. In § 23, Abs. 3, SGB VIII heißt es hierzu: "Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben." Nähere Informationen zur Qualifizierung als Kindertagespflegeperson und zu den laufenden Geldleistungen erhalten Sie in der Rubrik "Kindertagespflegepersonal". Eine Pflegeerlaubnis ist erforderlich, wenn eine Person:
betreuen möchte. Daten & Fakten
Tägliche Betreuung von
324 Kindern
Einrichtungen
4 Häuser
Betreuung durch
84 Fachkräfte |